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Wenn ein Exklusiv-Seminar des Knauf Fachunternehmer Clubs schon sehr früh ausgebucht ist, dann muss die Themenmischung besonders interessant sein. Genau so war es bei der Veranstaltung zum Thema Baurecht am 15. Juli 2024. Denn zum Programm gehörten neben den juristischen Fachinfos noch eine Werksführung und ein abendlicher Besuch beim Iphöfer Weinfest.

Dr. Jörg Hofmann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei der Würzburger Kanzlei Bendel & Partner, konnte 18 Teilnehmende aus ganz Deutschland begrüßen. Die Standorte der entsprechenden Club-Mitgliedsunternehmen reichen von Neustrelitz (Mecklenburg-Vorpommern) über Simmerath (Eifel) bis nach Deggendorf (Niederbayern). Die Themenauswahl und die gesamte Präsentation orientierte sich sehr eng am Tagesgeschäft der Club Mitglieder. Konsequent vermied Dr. Hofmann einen juristischen Vorlesungscharakter, viel mehr gab es zwischen den einzelnen inhaltlichen Schwerpunkten immer die Gelegenheit Fragen zu stellen, was die Teilnehmenden auch intensiv nutzten.

Professionelle Baudokumentation

Dieses erste Thema wird im Falle einer Auseinandersetzung durch die Gerichte von den Fachunternehmen konsequent eingefordert. Entsprechend sorgfältig sollten Bautagebuch und Bautagesberichte formuliert sein, empfahl Dr. Hofmann, und er erläuterte dazu auch die notwendigen Inhalte. Hier wie auch zu den weiteren Schwerpunkten des Seminars zitierte Dr. Hofmann aktuelle Urteile verschiedener Gerichte. Die generelle Herausforderung für die Fachunternehmer besteht einerseits darin, vermeintliche Ansprüche des Auftraggebers abzuwehren, andererseits eigene Ansprüche durchzusetzen. Dieses Spannungsfeld prägte auch die weiteren Themen im Verlauf des Exklusiv-Seminars, genauso wie die zahlreichen Praxistipps durch den Referenten:

  • Unbedingt gemeinsam mit dem Auftraggeber aufmessen,
  • sofortige Kontrolle eines eingehenden Baustellenprotokolls mit gegebenenfalls direktem Widerspruch.
  • Bei der Zusammenarbeit mit Nachunternehmern sollten Abnahmeerklärungen an diese generell erst nach Erhalt der eigenen Abnahme erfolgen.
  • Arbeiten nach Stundenlohn setzen immer eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber voraus, Abzeichnen von Stundenzetteln reicht nicht.

Werkerfolg als geschuldete Hauptleistung

Um diesen zu erreichen, muss Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme bestehen und bescheinigt werden. Dr. Hofmann präsentierte hierzu ein interessantes Detail: „Sie müssen reagieren, wenn sich während eines Bauvorhabens die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern. ‚Vertrag ist Vertrag‘ gilt insofern im Baurecht nicht.“ Wenn ein Auftrag nicht so erfüllt werde wie ausgeschrieben, könne die Leistung mangelhaft sein, auch wenn die alternative Lösung funktioniere, so der Rechtsanwalt. Praxis pur auch zum Thema Bedenken anmelden: „Immer schriftlich,grundsätzlich auch immer direkt an den Auftraggeber, unverzüglich und am besten vor Beginn der Arbeiten!“ Werden die Bedenken durch den Auftraggeber ignoriert und besteht er auf die Ausführung „müssen Sie den Murks in nahezu allen Fällen ausführen“, so der Rechtsanwalt. Ein Leistungsverweigerungsrecht bestehe nur in Ausnahmefällen, beispielweise bei Gefahr für Leib und Leben (z. B.: mangelhafter Brandschutz). Zum Thema Nachtrag und Folgen für die Bauzeit zitierte der Rechtsanwalt ein Gerichtsurteil: Kann zur Höhe der schwer abschätzbaren bauzeitenabhängigen Mehrkosten keine verlässliche Angabe gemacht werden, muss der Auftragnehmer im Nachtragsangebot einen entsprechenden Vorbehalt erklären, wenn es bauzeitenwirksam ist.Den Abschluss dieses Schwerpunktes bildeten Erläuterungen zum korrekten Erstellen einer Behinderungsanzeige und zur Rolle von Abschlagszahlungen bei Behinderungen oder Unterbrechungen im Bauablauf.

Ausstieg aus einem Vertrag

Ein Bauvorhaben kann für den Fachunternehmer einen so ungünstigen Verlauf nehmen mit entsprechenden Begleiterscheinungen, dass es notwendig und/oder sinnvoll sein kann, aus dem Vertrag auszusteigen. Das ist generell ein komplexer Vorgang, für den Dr. Hofmann empfahl, eine Bauhandwerkersicherung beim Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer kann vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, dies kann auch kurzfristig geschehen. Wird die Sicherungsleistung nicht erbracht, hat der Fachunternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, er kann die Arbeiten einstellen, die Sicherung einklagen oder den Vertrag kündigen.

Bedeutung der Abnahme

Auf dieses Thema kann nach den Worten von Dr. Hofmann nicht eindringlich genug hingewiesen werden, denn: „Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung.“ Nach der Abnahme muss der Auftraggeber nachweisen, dass der Auftragnehmer für Mängel verantwortlich ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die klare Empfehlung an die Seminarteilnehmenden lautete, nach Beendigung der Arbeiten dem Auftraggeber unverzüglich eine Fertigstellungsanzeige zu schicken und ihn zur Abnahme aufzufordern: „Verschenken Sie keine Zeit und auf Ferien oder andere vermeintliche Verzögerungstaktiken brauchen Sie dabei auch keine Rücksicht zu nehmen.“Mit handfesten Tipps und der Möglichkeit ausgestattet, auch nach dem Exklusiv-Seminar Kontakt zum Referenten halten zu können, starteten die Club-Mitglieder zur Werksführung auf dem Knauf Betriebsgelände. Den gesellschaftlichen Abschluss dieses gelungenen Seminartages bildete der Besuch beim Iphöfer Winzerfest. Bei schönstem Sommerwetter gab es hier reichlich Gelegenheit, die regionalen Spezialitäten zu genießen und den Tag mit den Kolleg*innen Revue passieren zu lassen.